Verordnung des UVEK über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner (741.438)
INHALT
Verordnung des UVEK über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner
- Verordnung des UVEK über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner
- 1. Abschnitt: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Bewilligung von Blaulichtern
- Art. 2 Grundsatz
- Art. 3 Fahrzeuge der Feuerwehr
- Art. 4 Fahrzeuge der Sanität
- Art. 5 Fahrzeuge der Polizei und des Zolls
- Art. 6 Den Fahrzeugen von Feuerwehr und Sanität gleichgestellte Fahrzeuge
- Art. 7 Eintrag im Fahrzeugausweis
- 3. Abschnitt: Technische Anforderungen an Blaulichter und Zweiklanghörner
- Art. 8 Allgemeines
- Art. 9 Sichtwinkel
- Art. 10 Zusammenwirken richtungsgebundener Blaulichter
- Art. 11 Zusätzliche richtungsgebundene Blaulichter
- Art. 12 Anbringung der Blaulichter
- Art. 13 Schaltung des Zweiklanghorns und Ausfallerkennung
- 4. Abschnitt: Inkrafttreten
- Art. 14
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