Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (642.118.2)
INHALT
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
- Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife
- Art. 2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
- Art. 3 Ersatzeinkünfte
- Art. 4 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
- Art. 5 Meldepflichten
- Art. 6 Bezugsprovision
- Art. 7 Rückerstattung
- Art. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland
- 2. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
- Art. 9 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
- Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
- Art. 11 Regelung von Härtefällen
- Art. 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
- Art. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
- 3. Abschnitt: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
- Art. 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
- Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
- Art. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
- Art. 17 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
- Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge
- Art. 19 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge
- Art. 20 Bezugsminima
- 4. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
- Art. 21 Anwendbares Recht
- Art. 22 Besteuerungsgrundlage
- Art. 23 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber
- Art. 24 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 26 Änderung eines anderen Erlasses
- Art. 27 Inkrafttreten
- Anhang ¹⁰
- Quellensteuertarife
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