Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.01) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
 - 1. Abschnitt: Jagd
 - Art. 1 ⁵
 - Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
 - Art. 3 Ausnahmebewilligungen
 - Art. 3 bis ¹² Jagdbare Arten und Schonzeiten
 - 2. Abschnitt: Schutz
 - Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
 - Art. 4 bis ²⁰ Regulierung von Wölfen
 - Art. 4 ter ²⁷ Ruhezonen für Wildtiere
 - Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
 - Art. 6 ²⁸ Haltung und Pflege geschützter Tiere
 - Art. 6 bis ²⁹ Falknerische Haltung von Greifvögeln
 - Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
 - Art. 8 ³² Aussetzen von einheimischen Tieren
 - Art. 8 bis ³³ Umgang mit nicht einheimischen Tieren
 - 3. Abschnitt: Wildschaden
 - Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
 - Art. 9 bis ³⁶ Massnahmen gegen einzelne Wölfe
 - Art. 9 ter ⁴³ Einzelabschuss eines Wolfs aus einem Rudel
 - Art. 10 ⁴⁴ Entschädigung und Schadenverhütung
 - Art. 10 bis ⁵¹ Konzepte für einzelne Tierarten
 - Art. 10 ter ⁵³ Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
 - Art. 10 quater ⁵⁶ Herdenschutzhunde
 - Art. 10 quinquies ⁶² Zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren
 - 4. Abschnitt: Forschung
 - Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
 - Art. 12 Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung
 - Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
 - 5. Abschnitt: Haftpflicht
 - Art. 14
 - 6. Abschnitt: Vollzug
 - Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
 - Art. 15 a ⁶⁵ Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
 - Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
 - Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
 - Art. 18 BAFU
 - Art. 18 bis ⁷⁰ Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
 - 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 21 ⁷³
 - Art. 22 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ⁷⁴
 - Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist
 - Anhang 2 ⁷⁶
 - Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist