PrivSchG
INHALT
Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -PrivSchG -) in der Fassung vom 4. September 1970
- Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -PrivSchG -) in der Fassung vom 4. September 1970
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Aufgaben der Schulen in freier Trägerschaft
- § 2 Schulträger
- § 3 Bezeichnung
- § 4 Staatliche Schulaufsicht
- Abschnitt II Ersatzschulen
- § 5 Begriff
- § 6 Genehmigung
- § 7 Genehmigung von Grund- und Hauptschulen in freier Trägerschaft
- § 8 Wirkung der Genehmigung
- § 9 Erlöschen der Genehmigung
- § 10 Widerruf der Genehmigung
- § 11 Mindestvorgaben
- § 12 Auflösung und Abbau von Ersatzschulen
- § 13 Schulbehörden
- Abschnitt III Ergänzungsschulen
- § 14 Begriff, Bezeichnung und Anzeigepflicht
- § 14 a Einheitlicher Ansprechpartner
- § 15 Untersagung des Betriebs von Ergänzungsschulen
- § 16 Erfüllung der Pflicht zum Schulbesuch in Ergänzungsschulen
- § 17 Schulbehörden
- Abschnitt IV Staatliche Anerkennung
- § 18 Anerkennung von Ersatzschulen
- § 19 Anerkennung von Ergänzungsschulen
- § 20 Bezeichnung
- § 21 Widerruf der Anerkennung
- Abschnitt V Lehrkräfte an Schulen in freier Trägerschaft
- § 22 Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft
- § 23 Lehrkräfte der Ersatzschulen
- § 24 Lehrkräfte der Ergänzungsschulen
- § 25 Beschäftigung von staatlichen Lehrkräften
- § 26 Zuweisung
- § 27
- Abschnitt VI Öffentliche Finanzhilfe
- § 28 Arten und Voraussetzungen
- § 29 Beiträge zu den Personalkosten
- § 30 Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- § 31 Beitrag zu den Sachkosten
- § 32 Pflichten der Schulträger
- § 33 Schülerbeförderung
- Abschnitt VII Ausländische Schulen
- § 34
- Abschnitt VIII Freie Unterrichtseinrichtungen
- § 35
- Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten
- § 36
- Abschnitt X Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 37 Übergangsregelung
- § 38 Beteiligung anderer Ministerien
- § 39 Durchführungsvorschriften
- § 40 (Aufhebungsbestimmung)
- § 41
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