SCEBG
INHALT
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCEBG)
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 Zielsetzung des Gesetzes
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Geltungsbereich
- Teil 2
- Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird
- Kapitel 1
- Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 4 Information der Leitungen
- § 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums
- Kapitel 2
- Wahlgremium
- § 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl
- § 9 Einberufung des Wahlgremiums
- § 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- Kapitel 3
- Verhandlungsverfahren
- § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 12 Sitzungen, Geschäftsordnung
- § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen
- § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen
- § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
- § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
- § 17 Niederschrift
- § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen
- § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
- § 20 Dauer der Verhandlungen
- Kapitel 4
- Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung
- § 21 Inhalt der Vereinbarung
- Kapitel 5
- Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
- Abschnitt 1
- SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
- Unterabschnitt 1
- Bildung und Geschäftsführung
- § 22 Voraussetzung
- § 23 Errichtung des SCE-Betriebsrats
- § 24 Sitzungen und Beschlüsse
- § 25 Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats
- § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
- Unterabschnitt 2
- Aufgaben
- § 27 Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats
- § 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
- § 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände
- § 30 Information durch den SCE-Betriebsrat
- Unterabschnitt 3
- Freistellung und Kosten
- § 31 Fortbildung
- § 32 Sachverständige
- § 33 Kosten und Sachaufwand
- Abschnitt 2
- Mitbestimmung kraft Gesetzes
- § 34 Besondere Voraussetzungen
- § 35 Umfang der Mitbestimmung
- § 36 Sitzverteilung und Bestellung
- § 37 Abberufung und Anfechtung
- § 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung
- Abschnitt 3
- Tendenzschutz
- § 39 Tendenzunternehmen
- Teil 3
- Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, an deren Gründung natürliche Personen beteiligt sind
- § 40 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen
- § 41 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen
- Teil 4
- Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
- § 42 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
- § 43 Geheimhaltung; Vertraulichkeit
- § 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter
- § 45 Missbrauchsverbot
- § 46 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
- Teil 5
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung
- § 47 Strafvorschriften
- § 48 Bußgeldvorschriften
- § 49 Geltung nationalen Rechts
- § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
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