NachwV
INHALT
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
- Inhaltsübersicht
- Teil 1
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Anwendungsbereich
- Teil 2
- Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
- § 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
- Abschnitt 1
- Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
- § 3 Entsorgungsnachweis
- § 4 Eingangsbestätigung
- § 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises
- § 6 Handhabung nach Entscheidung
- § 7 Freistellung und Privilegierung
- § 8 Anordnung, Widerruf
- § 9 Sammelentsorgungsnachweis
- Abschnitt 2
- Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung
- § 10 Begleitschein
- § 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine
- § 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
- § 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung
- Abschnitt 3, Sonderfälle
- § 14 Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
- § 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
- § 16 Kleinmengen
- § 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
- § 16b Mitführungspflicht
- Abschnitt 4
- Elektronische Nachweisführung
- § 17 Grundsatz
- § 18 Kommunikation
- § 19 Signatur, Übermittlung
- § 20 Koordinierung
- § 21 Ausnahmen
- § 22 Störung des Kommunikationssystems
- Teil 3
- Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
- § 23 Kreis der Registerpflichtigen
- § 24 Führung der Register
- § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung
- § 25a Registerführung durch Händler und Makler
- Teil 4
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten
- § 27 Nachweisführung in besonderen Fällen
- § 28 Vergabe von Kennnummern
- § 29 Ordnungswidrigkeiten
- Teil 5
- Schlussbestimmungen
- § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen
- § 31 (weggefallen)
- Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4
- Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3
- Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1
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