DG-KOF
INHALT
Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993
- Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- § 1 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
- § 2 Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
- § 3 Sachliche Zuständigkeit
- § 4 Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger
- § 5 Übertragung von Aufgaben des örtlichen Trägers
- § 6
- § 7 Kostenträger
- § 8 Ordnungswidrigkeiten
- § 9 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
- § 10 Inkrafttreten
Feedback