LBGG
INHALT
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG) Vom 29. März 2022
- Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG) Vom 29. März 2022
- Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Ziele des Gesetzes
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Menschen mit Behinderungen
- § 4 Berücksichtigung besonderer Belange
- § 5 Barrierefreiheit
- Teil 2 Verpflichtungen zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
- § 6 Benachteiligungsverbot
- § 7 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen, Verordnungsermächtigung
- § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- § 9 Gestaltung und Verständlichkeit von Schriftstücken und sonstigen Informationen
- § 10 Begleitung bei Kontakten mit den Trägern der öffentlichen Verwaltung
- Teil 3 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Landes
- § 11 Barrierefreie Informationstechnik
- § 12 Öffentliche Stellen des Landes
- § 13 Anforderungen an die Barrierefreiheit, Begriffsbestimmungen
- § 14 Erklärung zur Barrierefreiheit
- § 15 Überwachung und Berichterstattung
- § 16 Beschwerdestelle für barrierefreie Informationstechnik
- § 17 Verordnungsermächtigung
- Teil 4 Rechtsbehelfe
- § 18 Verbandsklagerecht
- § 19 Vertretungsbefugnis
- § 20 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
- Teil 5 Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen
- § 21 Amt, Wahl, Ernennung und Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
- § 22 Fachliche Weisungsfreiheit der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
- § 23 Personal- und Sachausstattung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
- § 24 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
- § 25 Landesbeirat zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- Teil 6 Schlussbestimmungen
- § 26 Übergangsvorschriften
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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