Gesetz über die Politikfinanzierung (115.5)
INHALT
Gesetz über die Politikfinanzierung
- Gesetz über die Politikfinanzierung
- Art. 1 Zweck des Gesetzes
- Art. 2 Geltungsbereich des Gesetzes
- Art. 3 Finanzierungsarten, Kumulierung und anonym oder unter einem
- Art. 4 Begriff der politischen Organisation, die an Kampagnen teil -
- Art. 5 Vorgängige Information der angefragten Spenderinnen und
- Art. 6 Betroffene Kampagnen und politische Organisationen
- Art. 7 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen
- Art. 8 Jahresrechnungen der im Register eingetragenen politischen Or -
- Art. 9 Einreichung und Überprüfung der Finanzierungserklärungen
- Artikel 54 KV Dritten übertragen. Die Jahresrechnungen werden nicht über -
- Art. 10 Betroffene Behördenmitglieder
- Art. 11 Der Offenlegungs- und Veröffentlichungspflicht unterstellte Ein -
- Art. 12 Einreichung und Überprüfung der Einkommen
- Art. 13 Veröffentlichung
- Art. 14 Art und Dauer der Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung
- Art. 15 Verwaltungssanktion
- Art. 16 Strafverfolgung – Kantonales Strafrecht
- Art. 17 Strafverfolgung – Strafverfolgung, Urteil und Beschlagnahmung
- Art. 10 Abs. 1, a) aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
- Art. 11 Abs. 1, a) aufgehoben 24.03.2023 01.06.2023 2023_038
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