BautechKonAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin * (BautechKonAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin* (Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung - BautechKonAusbV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Begriffsbestimmung
- § 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 6 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 7 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2
- Zwischenprüfung
- § 8 Zeitpunkt
- § 9 Inhalt
- § 10 Prüfungsbereich
- Abschnitt 3
- Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur
- § 11 Zeitpunkt
- § 12 Inhalt
- § 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur
- § 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung“
- § 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
- § 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
- § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4
- Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau
- § 20 Zeitpunkt
- § 21 Inhalt
- § 22 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Ingenieurbau
- § 23 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
- § 24 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
- § 25 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“
- § 26 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 27 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 5
- Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
- § 29 Zeitpunkt
- § 30 Inhalt
- § 31 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau
- § 32 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“
- § 33 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells“
- § 34 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“
- § 35 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 37 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin