AusbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (AusbauBAusbV)
- Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- § 2 Dauer der Berufsausbildungen
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild
- § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- § 12 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2
- Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin
- Unterabschnitt 1
- Zwischenprüfung
- § 13 Zeitpunkt
- § 14 Inhalt
- § 15 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 2
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 16 Zeitpunkt
- § 17 Inhalt
- § 18 Prüfungsbereiche
- § 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- § 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“
- § 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3
- Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 25 Inhalt des Teiles 1
- § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 27 Inhalt des Teiles 2
- § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
- § 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
- § 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“
- § 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
- Abschnitt 4
- Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 38 Inhalt des Teiles 1
- § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 40 Inhalt des Teiles 2
- § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“
- § 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“
- § 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“
- § 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
- Abschnitt 5
- Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 51 Inhalt des Teiles 1
- § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 53 Inhalt des Teiles 2
- § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
- § 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“
- § 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
- § 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
- Abschnitt 6
- Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 64 Inhalt des Teiles 1
- § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 66 Inhalt des Teiles 2
- § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
- § 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“
- § 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
- § 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
- Abschnitt 7
- Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
- Unterabschnitt 1
- Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 77 Inhalt des Teiles 1
- § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 79 Inhalt des Teiles 2
- § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
- § 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“
- § 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
- § 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
- Abschnitt 8
- Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
- Unterabschnitt 1
- Abschlussprüfung
- § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 90 Inhalt des Teiles 1
- § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
- § 92 Inhalt des Teiles 2
- § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
- § 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“
- § 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
- § 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2
- Weitere Berufsausbildungen
- § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- § 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
- Abschnitt 9
- Schlussvorschriften
- § 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin
- Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
- Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
- Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
- Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin