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INHALT
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 31. März 1992
- Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 31. März 1992
- 1. ABSCHNITT Allgemeines
- § 1 Zweck der Ausbildung
- § 2 Dauer und Abschluß der Ausbildung, Berufsbezeichnung
- § 3 Bildungsplan, Stundentafel
- § 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer
- 2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren
- § 5 Aufnahmevoraussetzungen
- § 6 Aufnahmeantrag
- § 7 Auswahlverfahren
- 3. ABSCHNITT Abschluß des Berufskollegs für Ernährung und Hauswirtschaft I
- § 8 Abschluß
- § 9 Praktische Prüfung
- § 10 Ermittlung des Ergebnisses des Abschlusses
- § 11 Zeugnis
- § 12 Entlassung, Wiederholung
- 4. ABSCHNITT Praktikum für die Aufnahme in das Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II
- § 13 Zweck
- § 14 Praktikumsstellen
- § 15 Ausbildung der Praktikanten
- § 16 Anerkennung
- 5. ABSCHNITT Versetzung im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II
- § 17 Voraussetzungen
- § 18 Wiederholung, Entlassung
- 6. ABSCHNITT Ordentliche Abschlußprüfung im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II
- § 19 Zweck der Prüfung
- § 20 Teile der Prüfung
- § 21 Abnahme der Prüfung
- § 22 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten
- § 23 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
- § 24 Betriebsorganisatorische Prüfung
- § 25 Schriftliche Prüfung
- § 26 Mündliche Prüfung
- § 27 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 28 Zeugnis
- § 29 Wiederholung der Prüfung, Entlassung
- § 30 Nichtteilnahme, Rücktritt
- § 31 Täuschungshandlung, Ordnungsverstöße
- 7. ABSCHNITT Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft II
- § 32 Allgemeines
- § 33 Durchführung der Zusatzprüfung
- § 34 Zeugnis der Fachhochschulreife
- 8. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde
- § 35 Teilnehmer
- § 36 Zeitpunkt
- § 37 Meldung
- § 38 Voraussetzungen für die Zulassung
- § 39 Entscheidung über die Zulassung
- § 40 Durchführung der Prüfung
- 9. ABSCHNITT Schußbestimmung
- § 40 a Übergangsregelung für frühere Ausbildungsabschlüsse
- § 41 Inkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
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