Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (745.16)
INHALT
Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)
- Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- 2. Kapitel: Abgeltung der ungedeckten Kosten
- 1. Abschnitt: Grundsätze
- Art. 3 Empfänger von Abgeltungen
- Art. 4 Abgeltung der ungedeckten Kosten
- Art. 5 Koordination zwischen BAV und Kantonen
- Art. 6 Tarifausgleich
- 2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
- Art. 7
- 3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr
- Art. 8 Umfang des bestellten Angebots
- Art. 9 Ermittlung der Nachfrage
- Art. 10 Qualität der Angebote
- 4. Abschnitt: Ausschreibung und Vergabe
- Art. 11 Ausschreibungsplanung
- Art. 12 Schwellenwerte
- Art. 13 Neues Angebot in einem bestehenden regionalen Netz
- Art. 14 Ausschreibung mit mehreren beteiligten Kantonen
- Art. 15 Ausschreibungsverfahren
- Art. 16 Vergütung
- Art. 17 Teile und Kombinationen des Angebots, Unternehmensvarianten
- Art. 18 Öffnung der Ausschreibungsofferten
- Art. 19 Bereinigung und Bewertung der Ausschreibungsofferten
- Art. 20 Vergabeabsicht und Vergabeentscheid
- Art. 21 Abbruch des Ausschreibungsverfahrens
- Art. 22 Veröffentlichung
- Art. 23 Wechsel des beauftragten Unternehmens
- 5. Abschnitt: Zielvereinbarungen
- Art. 24 Grundsätze
- Art. 25 Ausnahmen
- Art. 26 Zielvereinbarung nach einer Ausschreibung
- Art. 27 Bonus-Malus-System
- 6. Abschnitt: Bestellverfahren
- Art. 28 Termine und Ablauf
- Art. 29 Finanzielle Vorgaben
- 7. Abschnitt: Offerten
- Art. 30 Aufforderung zur Offertstellung
- Art. 31 Offerteinreichung
- Art. 32 Planrechnung
- Art. 33 Historisches Rollmaterial des regionalen Personenverkehrs
- Art. 34 Mittelfristplan
- Art. 35 Nebenerlöse und Nebengeschäfte
- Art. 36 Investitionen
- Art. 37 Kennzahlen und systematischer Vergleich der bestellten Angebote
- Art. 38 Prüfung der Offerten
- 8. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen
- Art. 39 Abschluss von Angebotsvereinbarungen
- Art. 40 Vorbehalte
- Art. 41 Nachverhandlungen
- 9. Abschnitt: Anteile der Kantone und des Bundes an den Abgeltungen
- Art. 42 Berechnung des interkantonalen Verteilschlüssels
- Art. 43 Berechnung der Kantonsbeteiligungen
- Art. 44 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
- 3. Kapitel: Angebote von nationaler Bedeutung, Tariferleichterungen und weitere Angebote
- Art. 45 Angebote von nationaler Bedeutung
- Art. 46 Koordination
- Art. 47 Tariferleichterungen
- Art. 48 Tarifverbünde
- Art. 49 Befristete Angebotserweiterungen
- 4. Kapitel: Finanzhilfen
- 1. Abschnitt: Bürgschaften
- Art. 50 Grundsatz
- Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen
- Art. 52 Zuständigkeit
- 2. Abschnitt: Umwandlung und Sistierung der Rückzahlung von Darlehen
- Art. 53 Grundsatz
- Art. 54 Voraussetzungen und Auflagen
- Art. 55 Antragsstellung
- Art. 56 Umwandlungs- oder Sistierungsvereinbarung
- 3. Abschnitt: Beiträge für Innovationen sowie für Investitionen von Seilbahnunternehmen
- Art. 57 Innovationen
- Art. 58 Investitionen von Seilbahnunternehmen
- 5. Kapitel: Rechnungslegung
- 1. Abschnitt: Grundsätze
- Art. 59
- 2. Abschnitt: Betriebskosten- und Leistungsrechnung
- Art. 60
- 3. Abschnitt: Anlagen- und Abschreibungsrechnung
- Art. 61 Grundsätze
- Art. 62 Abgrenzung zwischen der Erfolgsrechnung und der Anlagen- und Abschreibungsrechnung
- Art. 63 Aktivierung und Ausbuchung von Anlagen
- Art. 64 Abschreibungen und Wertberichtigungen
- Art. 65 Veränderte Nutzungsdauer
- 4. Abschnitt: Jahresrechnung
- Art. 66
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 68 Übergangsbestimmungen
- Art. 69 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Gliederung der Planrechnung sowie der Linienerfolgsrechnung
- 1. Die Erlöse sind pro Linie wie folgt separat auszuweisen:
- 2. Die Verkehrserlöse sind pro Linie nach den folgenden Fahrausweisarten zu gliedern:
- 3. Die Nebenerlöse sind pro Linie wie folgt zu gliedern:
- 4. Die Kosten sind pro Linie separat auszuweisen für:
- 5. Die Finanzierung der ungedeckten Kosten ist pro Linie wie folgt separat auszuweisen:
- Anhang 2
- Kantonsbeteiligungen: strukturelle Voraussetzungen und Formel
- Anhang 3
- Kantonsbeteiligungen: prozentuale Anteile
- Anhang 4
- Aufhebung und Änderung anderer Erlasse