Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (140.411)
INHALT
Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz
- Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz
- § 1 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
- II. Öffentlichkeit der Verwaltung
- § 2 1. Begriffe
- § 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand
- § 4 2. Veröffentlichung
- § 6 ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.
- § 5 3. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten
- § 6 b) Prüfung der Zuständigkeit
- § 7 c) Prüfung entgegenstehender Interessen
- § 8 4. Auskunft
- § 9 5. Einsichtnahme
- § 10 b) Bei entgegenstehenden Interessen
- III. Datenschutz
- § 11 Kontrollorgan
- § 12 Register der Datensammlungen
- IV. Schlussbestimmungen
- § 13 Änderung eines Erlasses
- § 12a (neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung
- § 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten
Feedback