Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (783.110.1)
INHALT
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
- Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
- 1. Zweck und Umfang
- Art. 1
- Art. 2
- II. Bau und Betrieb der Anlagen
- Art. 3 Bewilligungen
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6 Unterhalt und Kontrolle
- Art. 7
- III. Organisation
- Art. 8 Organe
- Art. 9 Konferenz
- 1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das
- 2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit
- 3. die W ahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine
- 4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
- 5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
- 6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und
- 7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines
- Art. 10 Geschäftslei tung
- 1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
- 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
- 3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung
- 4. Abfassung des Jahresberichtes;
- 5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
- Art. 11 Rechnungsrevisoren
- Art. 12 Technische Kontrollstelle
- 1. Begutachtung von Projekten;
- 2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des
- 4. Beri chterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Geschäft s-
- 5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kan-
- 6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den
- Art. 13
- Art. 14 Sitz
- Art. 15 Ein - und Austritt
- IV. Schlussbestimmungen
- Art. 16
- Art. 18
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