Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (631.230.1)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
- I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Träger
- § 2 Rechtsnatur und Sitz
- § 3 Aufgabe der Hochschule
- § 4 Freiheit von Lehre und Forschung
- 1. Ausbildungsstufe und –bereiche
- 1. Bereich Heilp ädagogische Lehrberufe;
- 2. Bereich P ädagogisch-therapeutische Berufe.
- § 6 2. Veränderungen
- § 7 Forschung und Entwicklung
- 1. der Heilp ädagogik und angrenzender Gebiete;
- 2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbil-
- § 8 Dienstleistungen
- § 9 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
- § 10 Verträge mit Nichtträgerkantonen und mit dem F ürstentum Liech-
- § 11 Aufsicht
- § 12 Zulassungsbeschr änkungen
- 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohner-
- II. Organisation
- § 13 Organe
- 1. der Hochschulrat;
- 2. die Schulleitung;
- 3. die Rekurskommission.
- § 14 Hochschulrat
- 1. Zusammensetzung
- 1. die Leitung der Hochschule;
- 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- § 15 2. Wahl und Abberufung
- § 16 3. Konstituierung
- § 17 4. Aufgaben
- § 18 b) Im Einzelnen
- 1. Er erl ässt für sich ein Gesch äftsreglement und regelt den Ausstand.
- 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungs-
- 3. Er stellt Antrag auf Einf ührung neuer und auf Aufhebung bestehender
- 4. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
- 5. Er legt die einzelnen Ausbildungsg änge fest und entscheidet im Zweifelsfall
- 6. Er entscheidet über die Durchf ührung von Ausbildungsg ängen in verwand-
- 7. Er schliesst Vertr äge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in die
- 8. Er schliesst Kooperationsvertr äge ab.
- 9. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse
- 10. Er ordnet das Anstellungsverh ältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen,
- 11. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der
- 13. Er beschliesst zuhanden der Tr ägerkantone den j ährlichen Voranschlag,
- 14. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Tr ägerkantone
- 15. Er entscheidet über den Abschluss und die K ündigung von Mietvertr ägen
- 16. Er erl ässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die
- 17. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zu-
- 18. Er erl ässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und
- 19. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen
- 20. Er legt die Studiengelder und die Geb ühren fest.
- 21. Er entscheidet über Rekurse gegen Verf ügungen nachgeordneter Instanzen
- 22. Er w ählt die Rekurskommission.
- 23. Er regelt die Entsch ädigung der Rekurskommission und allf älliger Schieds-
- 24. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprü che namens der Hochschu-
- 25. Er erl ässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der
- § 19 5. Delegation von Aufgaben
- § 18 k önnen nicht delegiert werden. Leitung der Hochschule
- 1. Auftrag
- § 22 Rekurskommission
- 1. Zusammensetzung und Konstituierung
- § 23 2. Zuständigkeit
- § 24 3. Verfahren
- III. Angeh örige der Hochschule
- § 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 1. Anstellung
- § 26 2. Mitsprache
- § 27 Studierende
- § 28 Voranschlag
- § 29 Übertragung von Budgetmitteln und Defiziten
- § 30 Nachtragskredite
- § 31 Rechnungsablage
- § 32 Finanzkontrolle
- § 33 Deckung der Aufwendungen
- 1. durch die j ährlichen Beitr äge der Tr ägerkantone, die leistungsbezogen, auf
- 2. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkan-
- 3. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken
- § 34 Leistungen der Studierenden
- § 35 Dienstleistungen
- § 36 Berechnung der Leistungen der einzelnen Tr ägerkantone
- 1. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
- 2. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengä ngen;
- 3. Kosten der einzelnen Studieng änge.
- 1. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
- 2. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studien-
- § 37 Bauten
- § 38 Überweisung der Betriebsbeitr äge
- § 39 Haftung
- 1. Der Hochschule
- § 40 2. Der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
- § 41 3. Übrige Vorschriften
- § 42 Disziplinarmassnahmen
- 1. Grundsatz
- § 43 2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen
- 1. Verweis;
- 2. Geldleistung bis Fr. 5 000.--;
- 3. Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der
- 4. Versetzung ins provisorische Anstellungsverh ältnis;
- 5. Disziplinarische Entlassung.
- VI. Anstände zwischen Tr ägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hoch-
- § 45 Schiedsgericht
- VII. K ündigung
- § 46 Kündigung
- VIII. Schlussbestimmungen
- § 47 Vollstreckung von Beschl üssen und Entscheiden
- § 48 Übergangsregelung
- § 49 Aufhebung geltenden Rechts
- 19. März 1984 wird aufgehoben.
- § 50 Weiterbestand geltenden Rechts
- § 51 Inkrafttreten
- 7. Februar 2001 (Abl 2001 1436).
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