Dienstanweisung Nr. 422 Bauaufsichtliches Einschreiten in Dauerkleingärten, Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie im übrigen Außenbereich der Stadtgemeinde Bremen
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Dienstanweisung Nr. 422 Bauaufsichtliches Einschreiten in Dauerkleingärten, Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie im übrigen Außenbereich der Stadtgemeinde Bremen
- Dienstanweisung Nr. 422 Bauaufsichtliches Einschreiten in Dauerkleingärten, Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie im übrigen Außenbereich der Stadtgemeinde Bremen
- Dienstanweisung Nr. 422 Bauaufsichtliches Einschreiten in Dauerkleingärten, Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie im übrigen Außenbereich der Stadtgemeinde Bremen
- Dienstanweisung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
- vom 28. September 2012
- Regelungszweck
- I.
- Die vor dem 28. Mai 1974 (Stichtag) formell und materiell illegal errichteten baulichen Anlagen und aufgenommenen Nutzungen werden bis zur Durchführung einer abschnittsweisen Bereinigung geduldet. Die Duldung endet vorzeitig mit der Aufgabe der Nutzung oder der Aufnahme einer unzulässigen Nutzung.
- II.
- Von der in Nummer 2 näher geregelten abschnittsweisen Bereinigung ausgenommen ist die bei Erlass dieser Dienstanweisung vorhandene und durch Auswohnberechtigte im Sinne der Nummer 1 dieser Dienstanweisung genutzte Gebäudesubstanz.
- III.
- Gegen bauliche Anlagen, die nach dem Stichtag (28. Mai 1974) formell und materiell illegal errichtet, geändert oder genutzt werden, ist
- unverzüglich
- unter Berücksichtigung der mit den Nummern 3 und 4 getroffenen Bestimmungen einzuschreiten. Dies gilt auch für den Fall der Aufgabe einer vor dem Stichtag aufgenommenen unzulässigen Nutzung.
- IV.
- Um die abschnittsweise Bereinigung nach Ziffer I und das nach Ziffer III erforderliche Einschreiten mit vertretbarem personellen Aufwand in einer mit dem Gleichheitsgrundsatz noch zu vereinbarenden Effektivität zu gewährleisten, ist die Bauaufsicht entsprechend den unter Nummer 4 getroffenen näheren Bestimmungen beschränkt.
- V.
- Abbruchkosten werden durch die Stadtgemeinde Bremen nur nach Maßgabe der näheren Bestimmungen in Nummer 5 getragen.
- VI.
- 1.
- 1.1
- 1.2
- 1.3
- 1.3.1
- 1.3.2
- 1.3.3
- 1.3.3.1
- 2.
- Abschnittsweise Bereinigung
- 2.1
- 2.2
- 2.2.1
- 2.2.2
- 2.2.3
- 3.
- Einschreiten nach dem Stichtag (28. 05. 74) außerhalb der Bereinigung
- 3.1
- 3.2
- 3.3
- 3.4
- 3.5
- 3.6
- 3.6.1
- 3.7
- 3.8
- 3.9
- 4.
- Beschränkung der Bauaufsicht
- 4.1
- 4.1.1
- 4.1.2
- 4.1.3
- 4.1.4
- 4.1.5
- 4.2
- 4.2.1
- 4.2.2
- 4.2.3
- 5.
- Abbruchkosten
- 5.1
- 5.1.1
- 5.1.2
- 5.1.3
- 5.2
- 5.3
- VII.
- Diese Dienstanweisung tritt am 01. 05. 2010 in Kraft. Sie tritt am 30. 04. 2015 außer Kraft.
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