Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
INHALT
Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
- Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
- Genehmigungsverfahren des Deutschlandradios für neue oder veränderte Telemedien und ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
- I.
- Vorprüfung
- § 11d Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV
- II.
- Genehmigungsverfahren
- III.
- Verfahren für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
- § 11c Abs. 3 Nr. 4 RStV
- IV.
- Nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens
- V.
- Geltung für die Prüfung bestehender Telemedien gemäß Art. 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des 12. RÄndStV
- VI.
- Inkrafttreten der Richtlinien
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