Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen - RiBTK
INHALT
Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen - RiBTK
- Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen - RiBTK
- Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen – RiBTK
- Abschnitt I Grundlagen für die Erlaubnis und den Betrieb von Tageseinrichtungen
- 1.
- Zweckbestimmung der Richtlinien
- §§ 10
- 2.
- Erlaubnispflichtige Tageseinrichtungen
- 2.1
- Bestimmung erlaubnispflichtiger Tageseinrichtungen
- 2.2
- Entscheidung über Zweifelsfälle
- 3.
- Träger von Tageseinrichtungen
- § 8 des BremKTG
- Abschnitt II Allgemeine Anforderungen an Tageseinrichtungen
- 4.
- Konzeptionen für Tageseinrichtungen
- § 3 BremKTG
- 5.
- Finanzierung von Tageseinrichtungen
- 6.
- Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen
- 6.1
- Erzieherinnen/Erzieher und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
- 6.2
- Ausnahmeentscheidungen des LJA, Zusatzvereinbarungen
- 7.
- Gebäude- und Raumplanung sowie Ausstattung von Tageseinrichtungen
- 7.1
- Baugenehmigung
- §§ 64
- 7.2
- Geeignete Standorte und Gebäude
- 7.3
- Fremdnutzung von Tageseinrichtungsgebäuden
- 7.4
- Raumgrößen und Raumausstattungen
- 7.5
- Planung, Zuordnung und Gestaltung der Räume für Kinder
- § 3 BremKTG
- 7.6
- Funktions-/Arbeitsräume des Personals
- 7.7
- Außengelände
- 8.
- Schutzvorschriften für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen
- 8.1
- Kinderdatei
- 8.2
- Datenschutz und Wahrung des Sozialgeheimnisses
- 8.3
- Gesundheit und Hygiene
- 8.4
- Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
- Abschnitt III: Tageseinrichtungsarten und ihre Mindeststandards
- 9.
- Tageseinrichtungsarten
- § 4
- 10.
- Krippen, Kleinkindgruppen und Spielkreise für Kleinkinder
- 10.1
- Gruppengrößen und Altersgrenzen
- 10.2
- Personalausstattung
- 10.3
- Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern
- 11.
- Kindergärten und Spielkreise für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr
- 11.1
- Gruppengrößen und Altersgrenzen
- 11.2
- Personalausstattung
- 12.
- Alterserweiterte Gruppen für Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum Schuleintritt
- 12.1
- Gruppengrößen und Altersstrukturen
- 12.2
- Personalausstattung
- 13.
- Tageseinrichtungen für Schulkinder
- 13.1
- Gruppengrößen
- 13.2
- Personalausstattung
- 14.
- Alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kindergarten- und Grundschulkinder
- 14.1
- Gruppengrößen
- 14.2
- Personalausstattung
- 15.
- Alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kleinkinder, Kindergartenkinder und Schulkinder
- 15.1
- Gruppengrößen und Altersstrukturen
- 15.2
- Personalausstattung
- 16.
- Tageseinrichtungsgruppen für Schulkinder vom 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
- 16.1
- Gruppengrößen
- 16.2
- Personalausstattung
- 16.3
- Raumgrößen und Raumausstattungen
- 17.
- Bewertungen durch das LJA
- 17.1
- Anforderung: Öffnung der Kindergruppen
- 17.2
- Ausnahmeentscheidungen und Erhöhung von Mindestanforderungen durch das LJA
- Abschnitt IV: Betriebserlaubnisse
- 18.
- Information und Beratung von Interessenten und Antragstellern durch das LJA
- 19.
- Betriebserlaubnisverfahren
- 19.1
- Antragstellung
- 19.2
- Prüfung durch das LJA
- 19.3
- Betriebserlaubnis des LJA
- 19.4
- Meldepflichten der Träger nach § 47 SGB VIII
- § 11 Absatz 3 BremAGKJHG
- 20.
- Rücknahme einer Betriebserlaubnis durch das LJA
- 21.
- Tätigkeitsuntersagung durch das LJA
- 22.
- Beschäftigungsverbot
- 23.
- Unerlaubte Führung einer Tageseinrichtung und Widerruf einer Betriebserlaubnis
- 23.1
- Unerlaubte Führung einer Tageseinrichtung
- 23.2
- Widerruf einer Betriebserlaubnis durch das LJA
- 24.
- Gebühren
- Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
- 25.
- Befristete Sonderregelung
- 26.
- Inkrafttreten
- 27.
- Außerkrafttreten
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