Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03m/2021 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03m/2021 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03m/2021 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03m/2021 vom 23.11.2021 Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
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- Vorbemerkung
- I.
- 1.
- § 82 Bremisches Beamtengesetz
- § 28 b Absatz 1 IFSG sieht nunmehr eine sog. 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Demgemäß dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie genesen, geimpft oder getestet im Sinne der Corona-Schutzausnahmenverordnung (SchAusnmV) sind. Die genannten Personengruppen haben einen entsprechenden Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich zu führen, zur Kontrolle verfügbar zu halten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. Aktuelle Testnachweise von Nicht-Geimpften oder Nicht-Genesenen müssen täglich vorgelegt werden. Ein ohne betrieblich organisierte Aufsicht durchgeführter Selbsttest ist nicht ausreichend und kann als Testnachweis im Rahmen der 3G-Regelung nicht anerkannt werden.
- § 28 b IFSG gilt bis zum Ablauf des 19. März 2022.
- 2.
- 3.
- II.
- 1.
- 2.
- 3.
- § 67 Abs. 1 BremBG
- III.
- 1.
- 2.
- § 60 BremBG
- IV.
- V.
- § 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes
- § 67 BremBG
- VI.
- 1.
- 2.
- § 10 Absatz 2 BremUrlVO
- § 10 Absatz 2 Bremische Urlaubsverordnung
- 3.
- 4.
- § 19 Absatz 2 der Bremischen Urlaubsverordnung
- VII.
- § 26 Abs. 3 BremUrlVO
- § 19 Absatz 1 BremUrlVO
- §§ 62a
- § 26 BremUrlVO
- § 9 Abs. 1 BremBesG
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