Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2020 - Durchführungshinweise zu den tariflichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020
INHALT
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2020 - Durchführungshinweise zu den tariflichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2020 - Durchführungshinweise zu den tariflichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020
- Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2020 Durchführungshinweise zu den tariflichen Neuregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020
- Verteiler:
- Vorbemerkung
- Überleitungsverfahren mit Performa Nord
- a)
- Anweisung der neuen S-Entgeltgruppe
- für alle TV-L-Beschäftigten
- eine Anweisung an Performa Nord erstellen
- Anlage
- 1
- b)
- Stufenzuordnung innerhalb der neuen S-Entgeltgruppen
- c)
- Zeitplan
- bis zum 15. März 2020
- Anweisung mit der neuen S-Entgeltgruppe
- d)
- Information der Beschäftigten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Durchführungshinweise
- I.
- Neue Eingruppierungsregelungen in Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung
- Anhang 1
- 1.
- Vorbemerkungen
- a)
- Absinken der Durchschnittsbelegung um bis zu 5 v.H.
- b)
- Absinken der Durchschnittsbelegung um mehr als 5 v.H.
- 2.
- Unterabschnitt 1 – Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX
- 3.
- Unterabschnitt 2 – Leiterinnen von Kindertagesstätten
- 4.
- Unterabschnitt 3 – Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung
- 5.
- Unterabschnitt 4 – Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen
- 6.
- Unterabschnitt 5 – Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst
- 7.
- Unterabschnitt 6 –Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen
- II.
- Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52 TV-L)
- 1.
- Geltungsbereich
- 2.
- „S-Tabelle“ nach Anlage G zum TV-L
- 3.
- Besondere Stufenregelungen
- Entgeltgruppen S 3 bis S 18
- drei
- vier
- Stufe 2 drei statt zwei Jahre
- Stufe 3 vier statt drei Jahre
- Einstellungen
- Stufe 3
- vierjährige einschlägige Berufserfahrung
- 4.
- Zuordnung der neuen Entgeltgruppen
- III.
- Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach § 29e TVÜ-Länder
- 1.
- Systematik
- 2.
- Automatische Eingruppierung in die neuen S-Entgeltgruppen
- Anhang 1
- 3.
- Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung in die S-Entgeltgruppen
- a)
- Regelfall (§ 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder)
- Ziffer 1 der
- Anhang 2
- b)
- Sonderfälle: Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, … (§ 29e Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder) sowie Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen (§ 29e Absatz 2 Satz 4 TVÜ-Länder)
- c)
- Sonderfälle: Handwerklicher Erziehungsdienst sowie Erzieherinnen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (§ 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder)
- Ziffer 2 der
- Anhang 2
- d)
- Sonderfall: Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe 9a Stufe 6
- e)
- Sonderfall: Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen (Entgeltgr. S 2)
- 4.
- Vergleichsentgelt
- nicht
- 5.
- Strukturausgleich
- 6.
- Höher- und Herabgruppierungen während das Vergleichsentgelt gemäß § 29e Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder zusteht
- Anhang 1
- Anhang 2
- 1.
- Tabelle aus § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder (zu 4.1)
- 2.
- Tabelle aus § 29e Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder (zu 4.3)
- Kontakt
Feedback