Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen
INHALT
Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen
- Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen
- Richtlinie zu § 39 Absatz 1 SGB VIII Bekleidungsbeihilfen für junge Menschen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe nach SGB VIII in der Stadtgemeinde Bremen
- 1.
- Rechtsgrundlagen
- 2.
- Geltungsbereich, einheitlicher Betrag
- 3.
- Bekleidungsbeihilfen
- 3.1
- Grundsatz
- 3.2.
- Grundausstattung
- 3.3.
- Bekleidungsergänzung
- 3.4.
- Einschränkung
- 3.4.1.
- Inobhutnahme - Grundausstattung
- 3.4.2.
- Inobhutnahme – Bekleidungsergänzung
- 3.4.3.
- Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Zahlung an den jungen Menschen
- 3.5.
- Besonderheiten im Einzelfall
- 3.6.
- Verwendung und Nachweise
- 4.
- Beschwerderecht
- 5.
- Inkrafttreten
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