Zugangsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen
INHALT
Zugangsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen
- Zugangsordnung für den Master of Education für ein „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ der Universität Bremen
- § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
- § 33 Absatz 6 BremHG
- § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Zugangsvoraussetzungen und -verfahren
- § 56 BremHG
- § 2
- § 2
- § 56 BremHG
- § 6
- § 2
- § 5
- § 3 Zulassung
- § 4 Form und Frist der Anträge
- § 2
- § 2
- § 2
- § 2
- § 5 Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber
- § 2
- § 6 Masterzugangskommission
- § 7 Inkrafttreten
- § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes
- Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen werden vorausgesetzt:
- Für das Studienfach Germanistik/Deutsch für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen wird vorausgesetzt:
- § 2
- Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen werden vorausgesetzt:
- Für das Studienfach English Speaking Cultures für ein Lehramt an Gymnasien/ Oberschulen wird vorausgesetzt:
- Für das Studienfach Religionspädagogik/Religionswissenschaft für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen wird vorausgesetzt:
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