Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwic...
INHALT
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) - hier: Handlungsfeld 3 – Gewährung von Pauschalleistungen an Fachschüler und Fachschülerinnen in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - Pauschalleistungen)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) - hier: Handlungsfeld 3 – Gewährung von Pauschalleistungen an Fachschüler und Fachschülerinnen in der sozialpädagogischen Aus- und Weiterbildung an öffentlichen Fachschulen im Land Bremen (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 3 Fachkräftegewinnung - Pauschalleistungen)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 6.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 7.
- Verfahren
- § 91 Landeshaushaltsordnung
- 8.
- Geltungsdauer
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