Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
INHALT
Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
- Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
- Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Möglichkeit der Externenprüfung der Pflegefachhilfeausbildung für berufserfahrene Pflegehelferinnen und Pflegehelfer
- 1.
- Allgemeines
- § 22
- § 2 Nummer 1 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe
- § 10 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe
- 2.
- Voraussetzungen
- § 6 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe
- Antragstellung und Genehmigung
- § 24 Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe
- Teilnahme an einem Vorbereitungskurs
- § 10 des Bremisches Gesetz über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe
- § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe
- Externenprüfung
- § 16 Absatz 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe
- Befristung
- Inkrafttreten
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