Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII; Vorübergehender Auslandsaufenthalt
INHALT
Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII; Vorübergehender Auslandsaufenthalt
- Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII; Vorübergehender Auslandsaufenthalt
- Ausführungsvorschrift zu § 41a SGB XII
- Stand 01.12.2020
- Gesetzestext § 41a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt
- 41a.0 Regelungsziel
- 41a.1 Begriffsbestimmung vorübergehender Auslandsaufenthalt
- 41a.2 Berechnung der Dauer des Auslandsaufenthalts
- 41a.3 Kein Zusammenrechnen mehrerer Auslandsaufenthalte
- 41a.4 Wirkung eines nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts auf den Grundsicherungsanspruch
- 41a.5 Mitwirkung
- 41a.6 Berücksichtigung bei Bewilligung / Aufhebung des Bewilligungsbescheides
- 41a.7 Fortsetzung der Leistungserbringung nach einem nicht nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt bei Rückkehr ins Inland
- 41a.8 Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts
- § 41a ist nicht anzuwenden, wenn eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I in Deutschland aufgibt, da dann bereits diese grundlegende Anspruchsvoraussetzung des § 41 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist (vgl. 41.1.5).
- Inkrafttreten
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