Gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung (§ 55 AO)<br> Verwendung von Mitteln für die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen
INHALT
Gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung (§ 55 AO)<br> Verwendung von Mitteln für die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen
- Gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendung (§ 55 AO) Verwendung von Mitteln für die Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften und Stiftungen
- 1. Grundsatz der ordnungsgemäßen Mittelverwendung
- 2. Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
- 3. Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
- 4. Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
- 5. Ausstattung einer Kapitalgesellschaft
- 6. Ausstattung einer Stiftung
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