§ 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
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§ 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
- § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
- 1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem 31. Dezember 2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Rücklage nach § 7 g EStG vor dem 1. Januar 2001 gebildet worden ist
- 2. Auflösung von Rücklagen, die vor dem 1. Januar 2001 gebildet worden sind, nach dem 31. Dezember 2000 - kein Gewinnzuschlag aufgrund abgesenkter degressiver Abschreibung
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