Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (813.11)
INHALT
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
- Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
- 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
- Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
- Art. 4 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
- 2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- 1. Kapitel: Selbstkontrolle
- 1. Abschnitt: Grundsätze
- Art. 5
- 2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
- Art. 6 Einstufung von Stoffen
- Art. 7 Einstufung von Zubereitungen
- 3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
- Art. 8 Verpackung
- Art. 9 Verpackung von Aerosolpackungen
- Art. 10 Kennzeichnung
- Art. 10 a ⁴⁷ Amtssprachen
- Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen
- Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
- Art. 13 ⁵²
- Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
- Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
- Art. 15 a ⁵⁹ Eindeutiger Rezepturidentifikator
- 4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen
- Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios
- Art. 17 Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios
- Art. 18 Zweck des Sicherheitsdatenblatts
- Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
- Art. 20 Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts
- Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
- Art. 22 Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts
- Art. 23 Pflicht zur Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts
- 2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
- 1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
- Art. 24 Anmeldepflicht
- Art. 25 ⁷¹ Stoffe, die nicht mehr registriert sind
- Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
- Art. 27 Form und Inhalt der Anmeldung
- Art. 28 Stoffsicherheitsbericht
- 2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
- Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
- Art. 30 Schutzdauer für Daten
- Art. 31 ⁸⁷ Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
- Art. 32 ⁸⁹ Entschädigungsanspruch für die gemeinsame Nutzung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
- Art. 33 ⁹¹ Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
- 3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
- Art. 34 Mitteilungspflicht
- Art. 35 Form und Inhalt der Mitteilung
- 4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
- Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen
- Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
- Art. 38 Ergänzung der Unterlagen
- Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung
- 5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
- Art. 40 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen
- Art. 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
- 3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen
- Art. 42 Grundsatz
- Art. 43 Anforderungen
- 3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen
- 1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung
- Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
- Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen
- 2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
- Art. 46 Folgeinformationen
- Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen
- 3. Kapitel: Meldepflicht
- Art. 48 ⁹⁶ Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
- Art. 49 Inhalt der Meldung
- Art. 50 ¹⁰² Erweiterte Meldung
- Art. 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung
- Art. 52 Änderungen
- Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
- Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht
- 4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin
- Art. 56 Ausbringen in die Umwelt
- Art. 57 Aufbewahrung
- Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
- Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson
- Art. 60 Werbung
- 2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
- Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
- Art. 62 Aufbewahrung
- Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung
- Art. 64 Abgabebeschränkungen
- Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe
- Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe
- Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
- Art. 68 Warenmuster
- Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen
- 3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
- Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
- Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
- 5. Titel: Datenbearbeitung
- Art. 72 Produkteregister
- Art. 73 Vertrauliche Angaben
- Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
- Art. 75 Austausch von Informationen und Daten
- Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
- 6. Titel: Vollzug
- 1. Kapitel: Bund
- 1. Abschnitt: Organisation
- Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
- Art. 78 Beurteilungsstellen
- Art. 79 Auskunftsstelle für Vergiftungen
- 2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe
- Art. 80
- 3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
- Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrolle
- Art. 82 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
- Art. 83 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
- 4. Abschnitt: Anpassung der technischen Vorschriften und der Kandidatenliste
- Art. 84
- 5. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
- Art. 85
- 6. Abschnitt: Gebühren
- Art. 86
- 2. Kapitel: Kantone ¹⁵⁰
- Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
- Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
- Art. 89 ¹⁵³
- Art. 90 Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens ¹⁵⁴
- Art. 90 a ¹⁵⁵ Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden
- 7. Titel: Schlussbestimmungen
- 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 91 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 92 Änderung anderer Erlasse
- 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
- Art. 93
- Art. 93 a ¹⁶⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
- Art. 93 b ¹⁶² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
- Art. 93 c ¹⁶³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
- 3. Kapitel: Inkrafttreten
- Art. 94
- Anhang 1 ¹⁶⁶
- Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht
- 1
- 2
- 3
- Anhang 2 ¹⁸²
- Liste der massgebenden technischen Vorschriften
- 1 Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen
- 2 Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
- 3 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
- 4 Übergangsbestimmungen
- 5 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2015
- 6 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2016
- 7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Februar 2018
- 8 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2018
- 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2019
- 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Februar 2020
- 11 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2020
- 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. August 2021
- 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. August 2022
- 14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2023
- 15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juli 2024
- Anhang 3 ²⁰⁵
- Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) ²⁰⁶
- Anhang 4 ²⁰⁷
- Technisches Dossier
- 1 Allgemeine Bestimmungen
- 2 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
- 3 Identifizierung des Stoffs
- 4 Angaben zu Herstellung und Verwendung
- 5 Einstufung und Kennzeichnung
- 6 Leitlinien für die sichere Verwendung
- 7 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
- 8 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
- 9 Toxikologische Angaben
- 10 Ökotoxikologische Informationen
- 11 Verzicht auf gewisse Prüfungen
- Anhang 5 ²¹⁰
- Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
- 1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung ²¹¹ gekennzeichnet sind
- 1.1 Gruppe 1
- 1.2 Gruppe 2
- 2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind
- 2.1 Gruppe 1
- 2.2 Gruppe 2
- Anhang 6
- Änderung anderer Erlasse
- Anhang 7 ²¹⁶
- Liste der neuen Stoffe, für die keine Anmeldung erforderlich ist ²¹⁷
- Übergangsbestimmung vom 9. August 2022
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