Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (813.11) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
- Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
 - 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
 - Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
 - Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
 - Art. 4 Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
 - 2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
 - 1. Kapitel: Selbstkontrolle
 - 1. Abschnitt: Grundsätze
 - Art. 5
 - 2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
 - Art. 6 Einstufung von Stoffen
 - Art. 7 Einstufung von Zubereitungen
 - 3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
 - Art. 8 Verpackung
 - Art. 9 Verpackung von Aerosolpackungen
 - Art. 10 Kennzeichnung
 - Art. 10 a ⁴⁷ Amtssprachen
 - Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen
 - Art. 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
 - Art. 13 ⁵²
 - Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
 - Art. 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
 - Art. 15 a ⁵⁹ Eindeutiger Rezepturidentifikator
 - 4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen
 - Art. 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios
 - Art. 17 Anforderungen an die Erstellung des Expositionsszenarios
 - Art. 18 Zweck des Sicherheitsdatenblatts
 - Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
 - Art. 20 Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts
 - Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
 - Art. 22 Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts
 - Art. 23 Pflicht zur Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts
 - 2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
 - 1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
 - Art. 24 Anmeldepflicht
 - Art. 25 ⁷¹ Stoffe, die nicht mehr registriert sind
 - Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
 - Art. 27 Form und Inhalt der Anmeldung
 - Art. 28 Stoffsicherheitsbericht
 - 2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
 - Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
 - Art. 30 Schutzdauer für Daten
 - Art. 31 ⁸⁷ Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
 - Art. 32 ⁸⁹ Entschädigungsanspruch für die gemeinsame Nutzung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
 - Art. 33 ⁹¹ Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren
 - 3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
 - Art. 34 Mitteilungspflicht
 - Art. 35 Form und Inhalt der Mitteilung
 - 4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
 - Art. 36 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der Unterlagen
 - Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
 - Art. 38 Ergänzung der Unterlagen
 - Art. 39 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung
 - 5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
 - Art. 40 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen Stoffen
 - Art. 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
 - 3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen
 - Art. 42 Grundsatz
 - Art. 43 Anforderungen
 - 3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen
 - 1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung
 - Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
 - Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen
 - 2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
 - Art. 46 Folgeinformationen
 - Art. 47 Mengenabhängige Informationsanforderungen
 - 3. Kapitel: Meldepflicht
 - Art. 48 ⁹⁶ Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen
 - Art. 49 Inhalt der Meldung
 - Art. 50 ¹⁰² Erweiterte Meldung
 - Art. 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung
 - Art. 52 Änderungen
 - Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
 - Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht
 - 4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
 - 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin
 - Art. 56 Ausbringen in die Umwelt
 - Art. 57 Aufbewahrung
 - Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
 - Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson
 - Art. 60 Werbung
 - 2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
 - Art. 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
 - Art. 62 Aufbewahrung
 - Art. 63 Ausschluss der Selbstbedienung
 - Art. 64 Abgabebeschränkungen
 - Art. 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe
 - Art. 66 Sachkenntnis bei der Abgabe
 - Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
 - Art. 68 Warenmuster
 - Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen
 - 3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
 - Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
 - Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
 - 5. Titel: Datenbearbeitung
 - Art. 72 Produkteregister
 - Art. 73 Vertrauliche Angaben
 - Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
 - Art. 75 Austausch von Informationen und Daten
 - Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
 - 6. Titel: Vollzug
 - 1. Kapitel: Bund
 - 1. Abschnitt: Organisation
 - Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
 - Art. 78 Beurteilungsstellen
 - Art. 79 Auskunftsstelle für Vergiftungen
 - 2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe
 - Art. 80
 - 3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
 - Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrolle
 - Art. 82 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
 - Art. 83 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
 - 4. Abschnitt: Anpassung der technischen Vorschriften und der Kandidatenliste
 - Art. 84
 - 5. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
 - Art. 85
 - 6. Abschnitt: Gebühren
 - Art. 86
 - 2. Kapitel: Kantone ¹⁵⁰
 - Art. 87 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
 - Art. 88 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Vollzugsbehörden
 - Art. 89 ¹⁵³
 - Art. 90 Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens ¹⁵⁴
 - Art. 90 a ¹⁵⁵ Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden
 - 7. Titel: Schlussbestimmungen
 - 1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
 - Art. 91 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 92 Änderung anderer Erlasse
 - 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
 - Art. 93
 - Art. 93 a ¹⁶⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Januar 2018
 - Art. 93 b ¹⁶² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
 - Art. 93 c ¹⁶³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2022
 - 3. Kapitel: Inkrafttreten
 - Art. 94
 - Anhang 1 ¹⁶⁶
 - Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht
 - 1
 - 2
 - 3
 - Anhang 2 ¹⁸²
 - Liste der massgebenden technischen Vorschriften
 - 1 Technische Vorschriften zum Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen
 - 2 Methoden für die Prüfung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen
 - 3 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
 - 4 Übergangsbestimmungen
 - 5 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2015
 - 6 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2016
 - 7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Februar 2018
 - 8 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2018
 - 9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2019
 - 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Februar 2020
 - 11 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2020
 - 12 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. August 2021
 - 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. August 2022
 - 14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2023
 - 15 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juli 2024
 - Anhang 3 ²⁰⁵
 - Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste) ²⁰⁶
 - Anhang 4 ²⁰⁷
 - Technisches Dossier
 - 1 Allgemeine Bestimmungen
 - 2 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
 - 3 Identifizierung des Stoffs
 - 4 Angaben zu Herstellung und Verwendung
 - 5 Einstufung und Kennzeichnung
 - 6 Leitlinien für die sichere Verwendung
 - 7 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
 - 8 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
 - 9 Toxikologische Angaben
 - 10 Ökotoxikologische Informationen
 - 11 Verzicht auf gewisse Prüfungen
 - Anhang 5 ²¹⁰
 - Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
 - 1 Stoffe und Zubereitungen, die nach der EU-CLP-Verordnung ²¹¹ gekennzeichnet sind
 - 1.1 Gruppe 1
 - 1.2 Gruppe 2
 - 2 Stoffe und Zubereitungen, die noch nicht nach der EU-CLP-Verordnung gekennzeichnet sind
 - 2.1 Gruppe 1
 - 2.2 Gruppe 2
 - Anhang 6
 - Änderung anderer Erlasse
 - Anhang 7 ²¹⁶
 - Liste der neuen Stoffe, für die keine Anmeldung erforderlich ist ²¹⁷
 - Übergangsbestimmung vom 9. August 2022