ZAG
INHALT
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1
- Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 1
- Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
- § 4 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
- § 4a Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
- § 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 6 Verschwiegenheitspflicht
- Unterabschnitt 2
- Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
- § 7 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
- § 8 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
- Unterabschnitt 3
- Sofortige Vollziehbarkeit
- § 9 Sofortige Vollziehbarkeit
- Abschnitt 2
- Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Unterabschnitt 1
- Erlaubnis
- § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung
- § 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung
- § 12 Versagung der Erlaubnis
- § 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- Unterabschnitt 2
- Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 14 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3
- Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
- § 15 Eigenmittel; Verordnungsermächtigung
- § 16 Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 4
- Sicherungsanforderungen
- § 17 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten und des Betreibens des E-Geld-Geschäfts
- § 18 Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
- Abschnitt 5
- Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 19 Auskünfte und Prüfungen
- § 20 Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
- § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
- § 22 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
- § 23 Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
- § 24 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
- § 25 Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
- § 26 Auslagerung
- § 27 Organisationspflichten
- § 28 Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 29 Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
- § 30 Aufbewahrung von Unterlagen
- Abschnitt 6
- Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
- § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
- § 32 Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten
- § 33 Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld
- Abschnitt 7
- Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
- § 34 Registrierungspflicht; Verordnungsermächtigung
- § 35 Versagung der Registrierung
- § 36 Absicherung für den Haftungsfall; Verordnungsermächtigung
- § 37 Erlöschen und Aufhebung der Registrierung
- Abschnitt 8
- Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
- § 39 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 40 Berichtspflicht
- § 41 Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
- § 42 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- Abschnitt 9
- Register
- § 43 Zahlungsinstituts-Register
- § 44 E-Geld-Instituts-Register
- Abschnitt 10
- Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
- Unterabschnitt 1
- Kartengebundene Zahlungsinstrumente
- § 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters
- § 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
- § 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente
- Unterabschnitt 2
- Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
- § 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
- § 49 Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
- § 50 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
- § 51 Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
- § 52 Zugang zu Zahlungskonten
- Unterabschnitt 3
- Risiken und Meldung von Vorfällen
- § 53 Beherrschung operationeller und sicherheitsrelevanter Risiken
- § 54 Meldung schwerwiegender Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle
- Unterabschnitt 4
- Starke Kundenauthentifizierung
- § 55 Starke Kundenauthentifizierung
- Unterabschnitt 5
- Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
- § 56 Zugang zu Zahlungskontodiensten bei CRR-Kreditinstituten
- § 57 Zugang zu Zahlungssystemen
- § 58 Aufgaben der Bundesanstalt bei Kartenzahlverfahren, Ausnahmen für neue Zahlverfahren im Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung
- Unterabschnitt 5a
- Technische Infrastrukturleistungen
- § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
- Abschnitt 11
- Datenschutz
- § 59 Datenschutz
- Abschnitt 12
- Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
- § 60 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
- § 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
- § 62 Streitbeilegung bei einem Zahlungsdienstleister
- § 62a Kollektive Verbraucherinformation
- Abschnitt 13
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 63 Strafvorschriften
- § 64 Bußgeldvorschriften
- § 65 Mitteilung in Strafsachen
- Abschnitt 14
- Übergangsvorschriften
- § 66 Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 67 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 68 Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
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