Vertrag über die Energiecharta (0.730.0)
INHALT
Vertrag über die Energiecharta
- Vertrag über die Energiecharta
- Teil I Begriffsbestimmungen und Zweck
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Zweck des Vertrags
- Teil II Handel
- Art. 3 Internationale Märkte
- Art. 4 Nichtbeeinträchtigung des WTO-Übereinkommens ¹³
- Art. 5 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
- Art. 6 Wettbewerb
- Art. 7 Transit
- Art. 8 Weitergabe von Technologie
- Art. 9 Zugang zu Kapital
- Teil III Förderung und Schutz von Investitionen
- Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
- Art. 11 Personal in Schlüsselpositionen
- Art. 12 Entschädigung für Verluste
- Art. 13 Enteignung
- Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
- Art. 15 Übertragung von Rechten
- Art. 16 Beziehung zu anderen Übereinkünften
- Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III unter bestimmten Umständen
- Teil IV Andere Bestimmungen
- Art. 18 Souveränität über Energievorkommen
- Art. 19 Umweltaspekte
- Art. 20 Transparenz
- Art. 21 Besteuerung
- Art. 22 Staatliche Unternehmen und Unternehmen mit Vorzugsrechten
- Art. 23 Einhaltung durch regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
- Art. 24 Ausnahmen
- Art. 25 Übereinkünfte über die Wirtschaftsintegration
- Teil V Streitbeilegung
- Art. 26 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
- Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien
- Art. 28 Nichtanwendung des Artikels 27 auf bestimmte Streitigkeiten
- Teil VI Übergangsbestimmungen
- Art. 29 ²⁰ Vorläufige Bestimmungen über Handelsfragen
- Art. 30 Entwicklungen in den internationalen Handelsvereinbarungen
- Art. 31 Energiebezogene Ausrüstung
- Art. 32 Übergangsvereinbarungen
- Teil VII Strukturelle und institutionelle Bestimmungen
- Art. 33 Energiechartaprotokolle und -erklärungen
- Art. 34 Energiechartakonferenz
- Art. 35 Sekretariat
- Art. 36 Abstimmung
- Art. 37 Finanzierungsgrundsätze
- Teil VIII Schlussbestimmungen
- Art. 38 Unterzeichnung
- Art. 39 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
- Art. 40 Anwendung auf Gebiete
- Art. 41 Beitritt
- Art. 42 Änderungen
- Art. 43 Assoziierungsabkommen
- Art. 44 Inkrafttreten
- Art. 45 Vorläufige Anwendung
- Art. 46 Vorbehalte
- Art. 47 Rücktritt
- Art. 48 Status der Anlagen und Beschlüsse
- Art. 49 Verwahrer
- Art. 50 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Inhaltsübersicht der Anlagen ²⁹
- 1. Anlage EM I ³⁰
- 2. Anlage EM II ³¹
- Energieerzeugnisse
- 3. Anlage EQ I ³²
- Liste der energiebezogenen Ausrüstung
- 4. Anlage EQ II ⁵²
- Liste der energiebezogenen Ausrüstung
- 5. Anlage NI ⁵³
- Primärenergieträger und Energieerzeugnisse, die nicht unter den Begriff «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» fallen
- 6. Anlage TRM ⁵⁴
- Notifikation und Übergangsbestimmungen (TRIMs)
- 7. Anlage N ⁵⁵
- Liste der Vertragsparteien, die bei einem Transit die Einbeziehung von mindestens 3 verschiedenen Gebieten fordern
- 8. Anlage VC ⁵⁶
- Liste der Vertragsparteien, die freiwillig bindende Verpflichtungen bezüglich Artikel 10 Absatz 3 eingegangen sind
- 9. Anlage ID ⁵⁷
- Liste der Vertragsparteien, die einem Investor nicht erlauben, dieselbe Streitigkeit später nach Artikel 26 erneut einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
- 10. Anlage IA ⁵⁸
- Liste der Vertragsparteien, die einem Investor oder einer Vertragspartei nicht erlauben, eine Streitigkeit über den letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 einem internationalen Schiedsgericht vorzulegen
- 11. Anlage P ⁵⁹
- Besonderes Verfahren der Streitbeilegung für regionale und örtliche Regierungs- und Verwaltungsstellen
- 12. Anlage W ⁶⁰
- Ausnahmen und Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
- A. Ausnahmen von der Anwendung des WTO-Übereinkommens
- B. Regeln für die Anwendung des WTO-Übereinkommens
- 13. Anlage TFU ⁶¹
- Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
- 14. Anlage BR ⁶²
- Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
- 15. Anlage BRQ ⁶³
- Liste der Vertragsparteien, die ihre Zölle und sonstigen Abgaben nicht über die sich aus ihren Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens oder dessen für sie geltenden Bestimmungen ergebenden Sätze hinaus erhöhen
- 16. Anlage D ⁶⁴
- Einstweilige Bestimmungen über die Beilegung von Handelsstreitigkeiten
- 17. Anlage B ⁶⁵
- Verteilungsschlüssel für die Chartakosten
- 18. Anlage PA ⁶⁶
- Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen
- 19. Anlage T ⁶⁷
- Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien
- Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta
- Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz
- Hintergrund
- Der Vertrag über die Energiecharta
- Klarstellungen
- Erklärungen
- Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte
- Die Europäische Energiecharta
- Dokumentation
- Vorläufige Anwendung ⁷⁰
- Status der Beschlüsse ⁷¹
- Geltungsbereich am 11. April 2024 ⁷²
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