Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm a... (0.232.04)
INHALT
Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
- Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
- Art. 1 [Errichtung des Verbandes – Bereich des gewerblichen Eigentums]
- Art. 2 [Inländerbehandlung für Angehörige der Verbandsländer]
- Art. 3 [Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer]
- Art. 4 [A.–I. Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Erfinderscheine: Prioritätsrecht. – G. Patente: Teilung der Anmeldung]
- Art. 4 bis [ Patente: Unabhängigkeit der für dieselbe Erfindung in verschiedenen Ländern erlangten Patente]
- Art. 4 ter [ Patente: Erfindernennung im Patent]
- Art. 4 quater [ Patente: Patentierbarkeit im Falle innerstaatlicher Vertriebsbeschränkungen]
- Art. 5 [A. Patente: Einfuhr von Gegenständen, unterlassene oder ungenügende Ausübung, Zwangslizenzen. – B. Gewerbliche Muster und Modelle: Unterlassene Ausübung, Einfuhr von Gegenständen. – C. Marken: Unterlassener Gebrauch, Gebrauch in abweichender Form, Gebrauch durch Mitinhaber. – D. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, gewerbliche Muster und Modelle: Nichterforderlichkeit von Schutzvermerken]
- Art. 5 bis [ Alle gewerblichen Schutzrechte: Nachfrist für die Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren. – Patente: Wiederherstellung]
- Art. 5 ter [ Patente: Freie Einfuhr von in Verkehrsmitteln eingebauten patentierten Gegenständen]
- Art. 5 quater [ Patente: Einfuhr von Erzeugnissen bei Schutz des Herstellungsverfahrens im Einfuhrland]
- Art. 5 quinquies [ Gewerbliche Muster und Modelle ]
- Art. 6 [ Marken: Eintragungsbedingungen – Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken]
- Art. 6 bis [ Marken: Notorisch bekannte Marken]
- Art. 6 ter [ Marken: Verbot der Eintragung und des Gebrauchs von Hoheitszeichen, amtlichen Prüf‑ und Gewährzeichen und von Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen]
- Art. 6 quater [ Marken: Übertragung]
- Art. 6 quinquies [ Marken: Zulassung der in einem Verbandsland eingetragenen Marke zum Schutz in den anderen Verbandsländern («telle quelle-Klausel»)]
- Art. 6 sexies [ Marken: Dienstleistungsmarken]
- Art. 6 septies [ Marken: Eintragung auf den Namen des Agenten oder Vertreters ohne Zustimmung des Markeninhabers]
- Art. 7 [ Marken: Eintragung ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses]
- Art. 7 bis [ Marken: Verbandsmarken]
- Art. 8 [ Handelsnamen ]
- Art. 9 [ Marken, Handelsnamen: Beschlagnahme des mit einer Marke oder einem Handelsnamen widerrechtlich versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
- Art. 10 [ Herkunftsangaben: Beschlagnahme des mit einer falschen Herkunftsangabe versehenen Erzeugnisses bei der Einfuhr]
- Art. 10 bis [ Schutz gegen unlauteren Wettbewerb ]
- Art. 10 ter [ Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, Schutz gegen unlauteren Wettbewerb: Rechtsbehelfe – Klagerecht von Vereinigungen]
- Art. 11 [ Patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken: Zeitweiliger Schutz im Zusammenhang mit internationalen Ausstellungen]
- Art. 12 ³ [Besonderes nationales Amt für gewerbliches Eigentum]
- Art. 13 [Versammlung des Verbandes]
- Art. 14 [Exekutivausschuss]
- Art. 15 [Internationales Büro]
- Art. 16 [Finanzen]
- Art. 17 [Änderungen der Artikel 13 bis 17]
- Art. 18 [Revision der Artikel 1 bis 12 und 18 bis 30]
- Art. 19 [Sonderabkommen]
- Art. 20 [Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern – Inkrafttreten]
- Art. 21 [Beitritt verbandsfremder Länder – Inkrafttreten]
- Art. 22 [Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]
- Art. 23 [Beitritt zu früheren Fassungen]
- Art. 24 [Hoheitsgebiete]
- Art. 25 [Anwendung der Übereinkunft durch die Vertragsländer]
- Art. 26 [Kündigung]
- Art. 27 [Anwendung früherer Fassungen]
- Art. 28 [Beilegung von Streitigkeiten]
- Art. 29 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
- Art. 30 [Übergangsbestimmungen]
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 9. Januar 2024 ¹⁸
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