Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (121.3) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
- Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
 - 1. Abschnitt: Gegenstand
 - Art. 1
 - 2. Abschnitt: Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
 - Art. 2 Zuordnung und Sitz
 - Art. 3 Geschäftsordnung
 - Art. 4 Budget
 - Art. 5 Zustellung von Unterlagen
 - Art. 6 Erteilung von Auskünften
 - 3. Abschnitt: Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung
 - Art. 7 Zusammensetzung
 - Art. 8 Organisation
 - Art. 9 Meldepflicht der kontrollierten Stellen
 - Art. 10 Tätigkeiten
 - 4. Abschnitt: Kantonale Dienstaufsicht
 - Art. 11 Bezeichnung und Gesuche
 - Art. 12 Mindestanforderungen
 - Art. 13 Zusammenarbeit mit Aufsichtsorganen des Bundes
 - 5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane
 - Art. 14
 - 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 15 Änderung anderer Erlasse
 - Art. 16 Übergangsbestimmung
 - Art. 17 Inkrafttreten
 - Anhang
 - Änderung anderer Erlasse