Verordnung über die Gebühren an den Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (317.123)
INHALT
Verordnung über die Gebühren an den Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Verordnung über die Gebühren an den Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
- Art. 2 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien CHF 200.–. 5
- Art. 3 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiterten Aufnahmeverfahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Teilnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I CHF
- Art. 5 Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumental- oder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters: unentgeltlich
- Art. 7 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt: CHF
- Art. 16 Rechtsmittel Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 3
- Art. 17 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. März 2003 4
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