Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die geme... (181.200)
INHALT
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
- Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Körperschaft «PTI Schweiz»
- 1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse ro-
- 2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
- 3. der Stadt Zürich,
- 4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichef s (SVSP),
- 5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS);
- 3. Abschnitt: Strategische Führung
- 4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug
- 5. Abschnitt: Finanzen
- 6. Abschnitt: Anwendbares Recht
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in
- 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton und den strategischen
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