Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte (811.12)
INHALT
Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte
- Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte
- Art. 1 Der Bezirksarzt ist eine Gesundheitsbehörde im Sinne von Artikel 4 des
- Art. 2 Der Bezirksarzt ist kein Beamter im Sinne der Bestimmungen des
- Art. 3 Der Bezirksarzt arbeitet mit dem Gesundheitsamt zusammen. Er kann im
- Art. 4 Der Bezirksarzt trifft oder veranlasst alle zum Schutze der öffentlichen
- Art. 5 Die dem kantonalen Gesundheitsamt vom behandelnden Arzt gemeldeten
- Art. 6 Bei Auftreten von Epidemien ordnet der Bezirksrat die dringlichen
- Art. 7 In Fällen von schwerer Vergiftung, welche vom Gesundheitsamt gemeldet
- Art. 8 Die Bezirksämter müssen über das Auftreten von Krankheiten, die vom Tier
- Art. 9 Der Bezirksarzt kann vom Gesundheitsamt mit Sonderaufgaben beauftragt
- Art. 10 Der Bezirksrichter nimmt an den vom Sanitätsdepartement bewilligten
- Art. 11 Der Bezirksrat organisiert in seinem Gebiet die öffentlichen Impfungen. Er
- Art. 12 Bei längerer Abwesenheit lässt sich der Bezirksarzt im Einvernehmen mit
- Art. 13 Das kantonale Gesundheitsamt beruft die Bezirksärzte je nach Notwendigkeit
- Art. 14 Der Bezirksarzt erfüllt beim Regierungsstatthalter und bei den Lokalbehörden
- Art. 15 Der Bezirksarzt wird gemäss den Bestimmungen des jeweils geltenden
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