Vermarkungsreglement (211.606)
INHALT
Vermarkungsreglement
- Vermarkungsreglement
- Art. 1 Die Ausführung einer Grundbuchvermessung schliesst die vollständige Rev i-
- Art. 2 Jedes Grundstück ist entsprechend den eidgenössis chen und kantonalen Vo r-
- Art. 3 Sobald die Grundbuchvermessung beschlossen worden ist, ernennt der G e-
- Art. 4 Die Vermark ung darf nur Geometern anvertraut werden, die im Besitze des
- Art. 5 Die Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen besorgt die Vermarkung
- Art. 6 Die Vermarkung kann in Regie oder au f Akkord ausgeführt werden. Die ei d-
- Art. 7 Wird die Arbei t auf Akkord vergeben, so gehen die Verpflichtungen des Vol l-
- Art. 8 Die Vermarkung hat mit der Begehung u nd Festlegung der Gemeindegrenzen
- Art. 9 Vo r Beginn der Vermessungsarbeiten hat der Geometer dem kantonalen Ve r-
- Art. 10 Der Geometer schreitet sodann zur Verpflockung der Eigentumsgrenzen, w o-
- Art. 11 Zur Verpflockung sind beizuziehen:
- Art. 12 Die Verpflockung der Bahn - und Strassengrundstücke soll in der Regel so
- Art. 13 Das Vermessungsgebiet wird für die Verpflockung in Abschnitte unterteilt,
- Art. 14 Auf Verlangen des Geometers hat die Vermessungskommission die Eigent ü-
- Art. 15 Wenn Eigentümer zwecks Umgruppierung Grundstücke auszutauschen wü n-
- Art. 16 Die Katasterpläne der Gemeinde dürfen unter keinen Umständen für die Au s-
- Art. 17 Die Eigentümer sind, entsprechend Artikel 13 lit. g der eidgenössischen I n-
- Art. 18 Folgt eine Eigentumsgrenze der F lucht einer soliden Mauer, so dienen die
- Art. 19 Strassen, Wege und Wasserfuhren, die Grundstücke beträchtlicher Ausde h-
- Art. 20 Der Abstand zwischen zwei Grenz steinen soll möglichst gross sein, darf aber
- Art. 21 Wenn keine besonderen Gründe, wie z. B. di e im Artikel 91 der eidgenöss i-
- Art. 22 Das Grundeige ntum des Ehemannes soll von demjenigen seiner Frau getrennt
- Art. 23 Nach Beendigung der Verpflockungsarbeiten in einem Abschnitt des Verme s-
- Art. 24 Die Eigentümer können innert der in Artikel 23 vorgesehenen Frist noch G e-
- Art. 26 Nach Durchführung der Ausschreibung gemäss Artikel 23 und nach E rled i-
- Art. 27 Die Eigentumsgrenzsteine sollen in der Regel mindestens 3 cm und höchstens
- Art. 29 In Städten und Dörfern sind die Eigentumsgrenzen zwischen aneinander g e-
- Art. 30 Die Metallbolzen dürfen aus Felsen, Mauern usw., in welche sie eing elassen
- Art. 31 Das Einlassen der Metallbolzen und das Aushauen der Kreuze haben durch
- Art. 32 Der Geometer darf beste hende Grenzzeichen nur dann anerkennen, wenn die
- Art. 33 Nach Abschluss der Vermarkung in einem bestimmten Gebietsabschnitt oder
- Art. 34 Die Anerkennung, die Kostenaufstellung und die Kostenverteilung für die
- Art. 35 Der Geometer ist verpflichtet, dem kantonalen Vermessungsamt e alle von ihm
- Art. 36 Der Übernehmer hat zur Erleichterung der Verifikation ein Doppel der Ve r-
- Art. 37 Der Übernehmer ist gehalten, während d er Zeit der Vermarkungs - und Ve r-
- Art. 38 Das vorliegende Reglement wird dem eidgenössischen Justiz - und Polizeid e-
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