Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der ding... (211.612)
INHALT
Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches
- Beschluss betreffend das einzuschlagende Verfahren in Bezug auf Bereinigung der dinglichen Rechte anlässlich der Einführung des Grundbuches
- Art. 1 Vorerst wird zur Erfüllung der in Artikel 282, 283 und 284, Absätze 1 und 2
- Art. 2 Daraufhin wird das Löschungsverfahren der Einschreibungen vor 1912 und
- Art. 3 Das Löschungsbegehren ist beim Instruktionsrichter, in dessen Amtskreise die
- Art. 4 Der Instruktionsrichter wird summarisch, auf dem Ediktalwege verfahren; er
- Art. 5 Müssen Beweise erbracht werden, bestimmt der Instruktionsrichter endgültig
- Art. 6 Ein einziges Verfahren kann gleichzeitig verschiedene Einschreibungen u m-
- Art. 7 Alle Beschlüsse des Instruktionsrichters werden gemäss Artikel 7, 8 und 9 des
- Art. 8 In der Regel werden die Kosten dieses Verfahrens vom Staate getragen, ausser
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