Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tu... (818.150)
INHALT
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung
- Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung
- Art. 1 Zur Speisung des kantonalen Fonds für die Tuberkulosebekämpfung wird auf
- Art. 2 Die Gemeinden können zur örtlichen Tuberkulosebekämpfung auf Gemeind e-
- Art. 5 Dieses Reglement tritt am 1. April 1951 in Kraft.
- Art. 3 GS/VS 190, 199 14.2.1990
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