Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (720.11)
INHALT
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen
- § 1 Führen einer ständigen Liste
- § 2 Wirkung der Ständigen Liste und des Zertifikats
- § 3 Abgrenzung Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- § 4 Zusammensetzung des unabhängigen Expertengremiums
- § 5 Aufgaben des unabhängigen Expertengremiums
- § 6 Anonymitätsgebot
- § 7 Ausschreibung des Wettbewerbs oder Studienauftrags
- § 8 Aufsicht
- § 9 Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
- § 10 Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichts
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