Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (546.710)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
- Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach-
- Art. 8 Die VK ist zuständig für:
- Artikel 40 d) Die Genehmigung des Voransch lages und der Rechnung der IVSE
- Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton beze ichnet eine Verbindungsstelle.
- Art. 13 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
- Art. 14 Die Schweizerische Konferenz de r Verbindungsstellen IVSE besteh t aus
- Art. 15 Die Schweizerische Konferenz de r Verbindungsstellen IVSE ist zu ständig
- Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission de r SODK revidiert die Jahresre ch-
- Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezie lle
- Artikel 23 und meldet diese Angabe n dem Zentralsekretariat der SODK.
- Art. 35 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE du rch
- Art. 35bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentra lsekretariates der SODK.
- Art. 35ter Es gilt das Recht des Sitzkantons.
- Artikel 2 der Beitritt erfolgt. Streitbeilegung
- Art. 39 bis
- Art. 41 Vor der Aufhebung der IVSE erteilt e Kostenübernahmegarantien be halten
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