Verordnung über die Sonderschulung (440.020)
INHALT
Verordnung über die Sonderschulung
- Verordnung über die Sonderschulung
- Art. 1 Diese Verordnung regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Aner-
- Art. 4 Voraussetzungen für in Institutione n der Sonderschulung tätige Personen
- Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Einzelpersonen als Durchfüh-
- Art. 6 Das Departement entscheidet über die Anerkennung von Durchführungs-
- Art. 11 Die Institutionen der Sonderschulung haben eine Kostenrechnung nach
- Art. 12 Das Departement legt aufgrund de r Abrechnungen des Amtes den Be-
- Art. 13 Anrechenbar sind jene Kosten, die
- Art. 16 Behinderungsbedingte Transportkos ten gelten als anrechenbar.
- Art. 17 Es können Akontozahlungen ausgerichtet werden. Diese umfassen bis zu
- Art. 21 Das kantonale Hochba uamt und das Amt können bei der Planung und Pro-
- Art. 24 Bei einer Zweckentfremdung der subven tionierten Bauten wird der Kan-
- Art. 25 Bei Bauvorhaben, welche vom Bund vor dem Inkrafttreten der Neugestal-
- Art. 30 Das Departement kann unter andere m in folgenden Bereichen Weisungen
- Art. 31 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Aus-
- Art. 32 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
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