Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Person... (350.230)
INHALT
Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen
- Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen
- Art. 1 a)
- Art. 6 In Straverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer
- Art. 12 Dem amtlichen Verteidiger ist es untersagt, vom Klienten ein Zusatzhono-
- Art. 15 6 )
- Art. 26 ff. Personalverordnung, BR 170.410
- Art. 26 Die Finanzkontrolle ist im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen
- Art. 27 Da Beschwerdeverfahren richtet sich nach den bezüglichen Bestimmun-
- Art. 28 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Ver-
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