Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (427.500)
INHALT
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
- Art. 3 Die Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbil-
- Art. 4 Die Regierung k ann mit anderen Kantonen oder Staaten sowie mit weite-
- Art. 5 Die Hochschule für Technik und Wirtschaft ist eine selbstständige Anstalt
- Art. 10 Der Schulleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Ab-
- Art. 11 Die Revisionsstelle überprüf t die Rechnungsführung und erstattet der Re-
- Art. 14 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden
- Art. 17 Die Haftung der Hochschule richtet sich nach der kantonalen Verantwort-
- Art. 18 1 )
- Art. 20 Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset-
- Art. 21 Die Hochschule übernimmt zu m Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
- Art. 22 Die Hochs chule übernimmt die bestehen den Vertragsverhältnisse der Stif-
- Art. 23 Die Regierung k ann die bisherige Trägerschaft der Hochschule für Tech-
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