Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familien... (548.130)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
- Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
- Art. 1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehme n den Hauptsitz in einem Verein-
- Art. 2
- Art. 3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung
- Art. 7
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