Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unter... (173.131)
INHALT
Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden
- Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden
- § 3 2)
- § 9 Das Obergericht kann auf Antrag des Bezirksgerichts die Bildung von
- § 10 Soweit nicht die Funktionen des Präs nahmen mit sich bringen, haben alle Bezirksrichter in der Regel gleich-
- § 13 Die Bezirksgerichtspräsidenten habe n folgende Register und Manuale zu
- § 14 Das Einschreibungsregister wird elektr onisch geführt. Es enthält mit fort-
- § 16 Die Verfügungen des Gerichtspräsiden ten im summarischen Verfahren
- § 20 1)
- § 20b 1)
- § 22 1)
- § 23 Der Berufungsinstanz ist mit den Pr eine geheftete, in chronologisc stellung aller in der Sache erga ngenen Verhandlungsprotokolle und Ent-
- § 25 Die Parteiakten sind im ordentlichen nach rechtskräftiger Erledigung der St reitsache den Parteien sobald als
- § 26 Die Akten jedes Prozesses sind in Füllmappen nach Jahrgängen geordnet
- § 30 Die Verhandlungen des Friedensrichters als Einzelrichter sind in einer ge-
- § 32 Das Praktikum beim Präsidenten, Vizepräsidenten, Schreiber oder Se-
- § 37 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft; sie ersetzt die Verord-
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