Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung... (514.5)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung --> 514.52
- Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung --> 514.52
- § 2 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und
- § 5 1)
- § 9 Das Gesuch um Erteilung einer Waff enhandelsbewilligung ist auf dem da-
- § 13 1)
- Artikel 8 Absatz 2 des Waffengeset zes erfüllt sind und Gewähr für einen
- § 15 1)
- § 18 In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausge-
- § 21 Die Behörde, welche eine Bewilligung er teilt hat, ist auch zuständig für
- § 24 Die Daten von gesuchstellenden Pe rsonen oder Bewilligungsnehmerinnen
- § 26 Der Regierungsratsbeschluss betref fend den Beitritt zum Konkordat über
- § 28 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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