Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden (211.241)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden
- Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden
- § 2 Die Vorladung zur persönlichen Anhörung ist rechtzeitig und schriftlich
- § 3 3)
- § 6 Die Vormundschaftsbehörde hat dem Zu stimmenden (Artikel 265a Absatz
- § 7 Bevor die Vormundschaftsbehörde von der Zustimmung eines Elternteils
- § 9 Die Vormundschaftsbehörde kann eine Beistandschaft gemäss Artikel 309
- § 10 Die Vormundschaftsbehörde ermittelt den Sachverhalt durch Befragung
- § 14 Besteht für das Kind unverheirateter Eltern eine Beistandschaft gemäss
- Artikel 309 und 308 Absatz 2 ZGB 3) ), erübrigt sich die Erstellung eines
- § 15 Ist bei der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen die Urteils-
- § 19 Wertsachen gemäss Artikel 399 ZGB
- § 20 Bargeld sowie Kapitalien, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind in
- § 23 Während der Freiheitsentziehung sorg t die zuständige Vormundschafts-
- § 24 Die Anstalt kann den Eingewiesenen be urlauben. Sie hat dies der zustän-
- § 25 Auf Antrag der Anstalt kann die Vormundschaftsbehörde den Einge-
- § 27 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den
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