Verordnung des Regierungsrates über das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (811.26)
INHALT
Verordnung des Regierungsrates über das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe
- Verordnung des Regierungsrates über das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe
- § 2 Das Bildungszentrum ist im Bereic h der beruflichen Aus-, Fort- und
- § 4 3)
- § 6 Die Rechnungsführung erfolgt nach den Vorgaben des Departementes.
- § 11 Die Lernenden können die Ausbildunge n im ordentlichen oder ausser-
- § 13 Rechte und Pflichten der Lernenden er geben sich aus dieser Verordnung,
- § 15 Beim ordentlichen Ausbildungsverhä ltnis kann der Rektor oder die
- § 16 2)
- § 17 Das Bildungszentrum stellt den Lern enden insbesondere folgende Gebüh-
- § 18 Die Lernenden haben sich den Weisungen des Rektorats über den
- § 37 der Berufsbildungsverordnung I gilt sinngemäss.
- § 21c 2)
- § 26 2)
- § 27 Gegen Entscheide des Rektorat s und der Aufnahmekommission kann
- § 30 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
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