Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- ... (187.16)
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Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht --> 187.153
- Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zum kirchlichen Stimm- und Wahlrecht --> 187.153
- § 5 Die evangelisch-konfessionellen Volk sabstimmungen finden an den vom
- § 6 Sämtliche Wahlen der Landeskirch e und der Kirchgemeinden erfolgen
- § 8 Die Kirchenvorsteherschaft ist für di wortlich. Gemäss § 3 Absatz 3 de r Verordnung des Regierungsrates zum
- § 11 Die Kirchenvorsteherschaft ist für di e rechtzeitige Zustellung des Stimm-
- § 12 Die Kirchenvorsteherschaft bezeichne t die Amtsstellen, bei denen die
- § 14 Als Urnenoffizianten und Urnenoffi ziantinnen amten Mitglieder des
- § 18 Eine gewählte Person kann die Wahl Abstimmungstag ablehnen. In dies em Fall ist nochmals ein Wahlgang
- § 19 Das Stimm- und Wahlmate liste, den Stimmrechtsausweis, und in der Regel die Vorlagen mit
- § 22 Die Wahlen der Kirchenvorsteherscha ft und ihres Präsidenten oder ihrer
- § 24 Für die formelle Vorprüfung einer Volksinitiative nach § 56 des kanto-
- § 25 Die Kirchgemeinden sorgen für die Stimmrechtsbescheinigung bei Volks-
- § 26 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten
- § 27 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften beschei-
- § 29 Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.
- § 30 Mit einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung wird die
- § 31 Ein ausgearbeiteter Entwurf liegt vor, wenn die Initiative den formulierten
- § 32 Die Synode beschliesst innert eine s Jahres nach der Einreichung der
- § 33 Die im staatlichen Recht vorgesehe nen Fristen für die Behandlung der
- § 36 Die Kirchgemeinden sorgen für die kultativen Referendum.
- § 37 Die mit der Stimmrechtsbescheinigung versehenen Unterschriftenlisten
- § 38 Die Kirchenratskanzlei prüft, ob die eingereichten Unterschriften beschei-
- § 40 Das Organisationsreglement der Ki rchgemeinde kann ein Initiativrecht
- § 45 Die Verordnung des Evangelischen Ki rchenrates des Kantons Thurgau
- § 46 Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.
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